Mieter haben Anspruch auf Ladesäule

Der Vermieter kann die Anbringung einer Wallbox nicht untersagen, die Kosten muss aber der Nutzer des E-Autos übernehmen. Gemeinschaftslösungen im Haus sind möglich.
Wer überlegt, sich ein Elektroauto anzuschaffen, dem stellt sich unweigerlich eine Frage: Wie den Stromer am besten aufladen? Für Eigenheimbesitzer lässt sie sich oft einfach beantworten: Die bequemste Option ist eine private Wallbox, die man sich in der eigenen Garage einrichtet. Doch wie sieht das bei Mieterinnen und Mietern aus?
Haben Mieter ein Recht auf eine Ladestation für ihr E-Auto?
Ja, wenn zur Mietwohnung ein Stellplatz oder eine Garage gehört. Konkret heißt das: „Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm den Einbau einer Ladestation für ein E-Auto erlaubt“, sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer beim DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main. Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, Paragraf 554). Dieser Anspruch gilt sowohl für Einzel- als auch für Tiefgaragen.
Und: Der Vermieter oder die Vermieterin muss nicht nur die Anbringung der Box gestatten. „Er muss auch die Verlegung von Leitungen und Eingriffe in die Stromversorgung erlauben“, sagt Fabian Faehrmann. Er ist Sprecher beim ADAC in München.
Laut Rolf Janßen darf der Vermieter die Installation einer Wallbox nur ablehnen, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gebäude, in dem die Wallbox installiert werden soll, unter Denkmalschutz steht.
Welche technischen Lösungen kommen für Mietgaragen und Stellplätze infrage?
„Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm den Einbau einer
Ladestation für ein E-Auto erlaubt.“
Es gibt laut ADAC vor allem zwei technische Lösungen:
■ Die private Wallbox: Eine Fachfirma schließt die Wallbox direkt an das Stromnetz an. Die Abrechnung erfolgt je nach Anschlussart über die Stromrechnung der eigenen Wohnung oder über ein Abrechnungssystem.
■ Eine Gemeinschaftslösung: Hier teilen sich mehrere Mietparteien eine Wallbox oder einen leistungsfähigeren DC-Schnelllader. Voraussetzung: Die Nutzer können sich untereinander einigen, wer wann das Auto lädt. Die Hausverwaltung oder die Mietparteien rechnen den Verbrauch dann individuell ab. „Vor der Installation einer oder mehrerer Wallboxen muss eine Elektrofachkraft den Standort checken“, sagt ADAC-Sprecher Faehrmann.
Reicht die Anschlussleistung nicht aus, muss geprüft werden, ob der Netzbetreiber sie erhöhen kann. Eine Alternative ist laut ADAC ein intelligentes Lastmanagement-System. Es verteilt die verfügbaren Reserven im Hausstromnetz auf die zu ladenden Elektrofahrzeuge. Es kann etwa die Ladeleistung in der Nacht anheben, wenn der Stromverbrauch im Gebäude gering ist und Kapazitäten da sind. „Ein solches Lastmanagement-System wird in vielen Wohnanlagen nötig sein, in denen mehrere Wallboxen im Einsatz sind, ebenso ein Zähler- und Abrechnungskonzept“, sagt Faehrmann.
Entscheiden sich Mieter für eine Wallbox, sprechen sich die Mietparteien am besten untereinander ab – und suchen gemeinsam nach möglichen Lösungen.
„Rolf Janßen, Geschäftsführer beim
DMB Mieterschutzverein“
Mieterinnen und Mieter sollten bei ihrem Vermieter außerdem die Genehmigung für die Installation einer Wallbox schriftlich beantragen. Das ist auch per Mail möglich. Dem Schreiben sollten Mieter das Angebot einer Fachfirma für die nötige Elektroinstallation beifügen, so Rolf Janßen.
Sobald die Zustimmung des Vermieters vorliegt, können Mietparteien die Wallbox bestellen und die Installation in Auftrag geben. Grundsätzlich darf der Mieter den Anbieter für die Umbauten übrigens selbst wählen – „und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses bestimmen“, so Janßen.
Wer trägt die Kosten für den Einbau?
„Für die Kosten für Anschaffung und Einbau der Ladestation müssen Mieter selbst aufkommen“, sagt Rolf Janßen. Laut ADAC reicht die Preisspanne für eine Wallbox von rund 200 bis 2000 Euro. Hinzu kommen weitere Kosten, zum Beispiel für Material und Installation sowie eventuell für das Verlegen von Kabeln und eine Anschlussverstärkung. Außerdem müssen Mieter die Betriebskosten der Ladestation bezahlen. Wenn sich mehrere Mietparteien eine Wallbox teilen, reduzieren sich die Kosten anteilig.
„Bei einer gemeinsamen Wallbox erfolgt die Abrechnung häufig über intelligente Systeme mit speziellen Chips oder Ladekarten“, sagt Fabian Faehrmann. Sie können den Verbrauch pro Nutzer exakt erfassen und zuordnen.
Gut zu wissen: Bei Mietende besteht grundsätzlich eine Rückbaupflicht – die Wallbox muss also vom Mieter demontiert werden, wenn er auszieht. Hierfür müssen Mieterinnen und Mieter also erneut Geld investieren. „Es kann daher Sinn machen, den Vermieter zu fragen, ob er die Kosten für Anschaffung und Installation der Wallbox übernimmt und nach einem möglichen Auszug des Mieters die Wallbox weitervermietet“, sagt ADAC-Sprecher Faehrmann.